1. Der Verein führt den Namen „Kiezbündnis am Kreuzberg“. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin-Kreuzberg.

  1. Ziel und Zweck des Vereins sind die Förderung eines kommunikativen und sozial verantwortungsbewussten nachbarschaftlichen Zusammenlebens im Kiez am Kreuzberg und die Förderung der stadtteilbezogenen Kunst und Kultur mit dem Ziel der kulturellen Ausstrahlung und der Vernetzung auch mit anderen Bezirken. Durch die Förderung der Kiezkunde und des Wissens um die Kiezgeschichte soll die auf die Stadt bezogene Bildung unterstützt werden.
  2. Diese Zwecke sollen erreicht werden durch:
    • Ein offenes monatliches Treffen als „Kiezratschlag“ für alle Interessierten mit dem Zweck der Information und des Austauschs zu Ereignissen und Problemen verschiedener Art, u.a. zu wohnungspolitischen Themen, zu einer umweltfreundlichen Verkehrsberuhigung, zu Fahrradwegen im Kiez u.a.m.
    • Förderung der stadtteilbezogenen Kunst und Kultur: Veranstaltungen wie Ausstellungen, Konzerte, Lesungen, Film, Theater, Puppentheater, stadthistorische und aktuelle Spaziergänge im Kiez, Gedenkveranstaltungen zur mahnenden Erinnerung an Unrecht und gewaltsame Unterdrückungen, Leseveranstaltungen in Schulen und Buchhandlungen auch für Kinder u.a.m.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  3. Die Mitglieder der Vereinsorgane haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen. Die Vereinsmitglieder können eine angemessene Aufwandsentschädigung nach vorheriger Zustimmung des Vorstands erhalten.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Ausschluss oder Austritt. Der Vereinsaustritt ist jederzeit durch eine schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand möglich. Die Kündigung wird mit Beginn des Folgemonats gültig.
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch den Vorstand, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn ein Mitglied gegen die Satzung verstößt und den Zwecken des Vereins zuwider handelt oder nach mehrfacher Mahnung die Beitragsgelder des vergangenen Geschäftsjahres nicht zahlt. Dem Mitglied wird zuvor die Möglichkeit der schriftlichen und mündlichen Anhörung gegeben. Gegen den Ausschluss kann in schriftlicher Form Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

Die Mitglieder zahlen einen kontinuierlichen Jahresmitgliedsbeitrag. Der Mindestbetrag wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und in einer Beitragsordnung festgelegt.

Organe des Vereins sind a) der Vorstand; b) die Mitgliederversammlung.

  1. Der Vorstand besteht mindestens aus zwei Vorsitzenden, höchsten jedoch aus vier Mitgliedern. Die Aufgabenverteilung übernehmen die Vorstandsmitglieder. Auf Vorschlag des Vorstands kann eine erweiterte Arbeitsgruppe einberufen werden.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Sie bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger/innen gewählt sind und die Amtsgeschäfte übernommen haben.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung die Führung der laufenden Geschäfte einem/r Geschäftsführer/in übertragen.
  4. Zwei Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  5. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Eine Vorstandssitzung wird als beschlussfähig anerkannt, wenn vorher Termin, Ort und Tagungspunkte den Vorstandsmitgliedern mit einer Frist von einer Woche mündlich oder schriftlich bekannt gegeben wurden.
  6. Der Vorstand ist zu regelmäßigen Zusammenkünften verpflichtet. Sondersitzungen sind einzuberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies wünschen.
  7. Die Abwahl von Vorstandsmitgliedern ist jederzeit durch die Mitgliederversammlung möglich. Die Voraussetzung ist die Ankündigung der Abwahlabsicht in der als Sitzungseinladung verschickten Tagesordnung.

  1. Die Mitgliederversammlung trifft die für die Aktivitäten und die Struktur des Vereins grundliegenden Entscheidungen, und sie legt die Schwerpunkte der Vereinsarbeit fest.
  2. Die Mitgliederversammlung hat im einzelnen folgende Aufgaben, über die sie mit einfacher Mehrheit beschließen kann:
    • den Vorstand zu entlasten und einen neuen Vorstand zu wählen;
    • den Geschäftsbericht des Vorstandes entgegenzunehmen;
    • das Protokoll der letzten Mitgliederversammlung zeitnah zu verschicken, wobei dieses als angenommen gilt, wenn innerhalb von 4 Wochen kein schriftlicher Widerspruch erfolgt.
    • den vorgelegten Vereinshaushalt zu beschließen;
    • das Jahresprogramm zumindest in groben Zügen festzulegen;
    • die Höhe des Vereinsbeitrages zu beschließen;
    • eine*n Rechnungsprüfer*in und eine*n Ersatzprüfer*in zu wählen, die nicht dem Vorstand oder irgendeinem gewählten Vereinsgremium angehören und keine bezahlte Tätigkeit für den Verein ausüben.
  1. Nur mit einer 3/4 Mehrheit der zum Zeitpunkt der Abstimmung direkt anwesenden Mitglieder kann die satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins entscheiden.
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch die Vorsitzenden schriftlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Eine Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von mindestens einem 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt wird.
  3. Anträge sollen 14 Tage vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden. Initiativanträge können mit einfacher Mehrheit in die Tagesordnung aufgenommen werden.
  4. Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen. Es muss nach Fertigstellung von dem/der Protokollanten/in und einem Vorstandsmitglied unterzeichnet werden.

  1. Die Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke kann nur durch eine eigens dazu einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder direkt anwesend sind. Grundsätzlich kann das Stimmrecht nur persönlich wahrgenommen werden.
  2. Bei Beschussunfähigkeit ist innerhalb von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Bei der Einberufung ist auf diese Konsequenz ausdrücklich hinzuweisen.
  3. In beiden Fällen ist zur Annahme des Antrages auf Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 3/4 der zum Zeitpunkt der Abstimmung direkt anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
  4. Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen nach Zustimmung durch das zuständige Finanzamt an einen gemeinnützigen Verein der die Förderung der stadtteilbezogenen Kunst und Kultur zugunsten gemeinnütziger Zwecke verfolgt, und das Vermögen ausschließlich für steuerliche Zwecke verwenden darf.

Stand: 27.04.2023